4. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2005 beantragte das KIGA Abweisung der Beschwerde und begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit dem Versuch, den alten Arbeitsplatz zu erhalten, seine fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht rechtfertigen könne. Dies könne nicht so viel Zeit in Anspruch genommen haben, dass daneben mehr als fünf Bemühungen innert vier Monaten unmöglich gewesen wären, auch wenn nicht unbedingt 40 Vorbemühungen erwartet worden seien.