Er brachte vor, in den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nichts über die Anzahl der zu leistenden Bewerbungen gefunden zu haben und erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit von seinem Berater über seine Rechte und Pflichten informiert worden zu sein. Er wolle den Beweis erbracht haben, dass er hätte wissen müssen, dass für die Zeit der Kündigungsfrist 40 Bewerbungen notwendig gewesen wären. Zudem habe die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht ausgenutzt, indem auf seine tadellosen persönlichen Verhältnisse keine Rücksicht genommen worden sei.