3. Am 28. November 2005 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte die Aufhebung der Verfügung des KIGA vom 28. Juni 2005. Er brachte vor, in den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nichts über die Anzahl der zu leistenden Bewerbungen gefunden zu haben und erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit von seinem Berater über seine Rechte und Pflichten informiert worden zu sein.