Fünf Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit seien in quantitativer Hinsicht ungenügend, da bis zu zehn Bemühungen pro Monat verlangt werden könnten und die Kündigungsfrist des Versicherten drei bzw. vier Monate gedauert habe. Gemäss konstanter Praxis des EVG müssten Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne Aufforderung getätigt werden. Die Dauer der Einstellung sei aufgrund des grossen Spielraums der Verfügungsinstanz und des leichten Verschuldens des Versicherten rechtmässig.