b) Mit Entscheid vom 11. November 2005 wies das KIGA die Einsprache ab mit der hauptsächlichen Begründung, dass der Versicherte, solange kein neuer Arbeitsvertrag fest vereinbart wurde, nicht davon ausgehen habe können, von seiner bisherigen Arbeitgeberin weiterbeschäftigt zu werden. Fünf Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit seien in quantitativer Hinsicht ungenügend, da bis zu zehn Bemühungen pro Monat verlangt werden könnten und die Kündigungsfrist des Versicherten drei bzw. vier Monate gedauert habe.