d) Mit Verfügung des KIGA vom 28. Juni 2005 wurde der Versicherte für elf Tage in der Anspruchsberechtung eingestellt, da er für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur gerade fünf persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Dies sei nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ungenügend. 2. a) Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Juli 2005 beim KIGA Einsprache und wiederholte zur Begründung die Argumente der genannten Stellungnahme vom 23. Juni 2005. Zudem brachte er vor, es sei aufgrund seines Alters und des Arbeitsmarktes schwierig für ihn, eine zumutbare Arbeit zu finden.