{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-159_2006-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_159_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb110f20c41f2f817ff2ced3d6762691d517b7bf3c599dc13c891e517e31a932f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb110f20c41f2f817ff2ced3d6762691d517b7bf3c599dc13c891e517e31a932f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_159", "Checksum": "0e624dd9582c9aecb3703f97203651ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.01.2006 S 2005 159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss Art. 27 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG; SR 830.1) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane\nder einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres\nZuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und\nPflichten aufzuklären. Jede Person hat dabei Anspruch auf grundsätzlich\nunentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Art. 27 Abs. 2 ATSG).\nWird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt\ndies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, welcher\ndafür in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen hat (Kieser, ATSG\n-Kommentar, Zürich 2003, Art. 27 N 17). Wie die zusätzlichen Abklärungen\ndes Instruktionsrichters vom 15. Dezember 2005 ergaben, wurde der\nBeschwerdeführer vorliegend erstmals am 9. Juni 2005 über seine Pflichten\nbetreffend Arbeitsbemühungen in Kenntnis gesetzt, obwohl er sich bereits am\n21. April 2005 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte. Was die\nZeit vor dieser Anmeldung betrifft, hat der Beschwerdeführer für seine\nfehlenden Arbeitsbemühungen einzustehen, da die Organe der\nArbeitslosenversicherung nicht von seiner drohenden Arbeitslosigkeit wissen\nkonnten und ihn somit nicht über seine Rechte und Pflichten aufklären bzw.\nihn diesbezüglich beraten konnten. An dieser Stelle ist zudem anzumerken,\ndass der Beschwerdeführer den Nachweis dafür verlangt, dass er hätte\nwissen müssen, wie viele Arbeitsbemühungen er nachzuweisen gehabt hätte.\nAus der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht ergibt sich\naber, dass ein Versicherter von sich aus und ohne besondere Aufforderung\ndurch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes sein Möglichstes zur\nSchadenminderung vorzukehren hat (ARV 1980 N 44 S. 109). Für die Zeit vor\nAnmeldung bei der Arbeitslosenversicherung konnte also vom\nBeschwerdeführer verlangt werden, sich selbst bei den zuständigen Stellen\nzu erkundigen.\nNicht verständlich ist hingegen, weshalb der Beschwerdeführer erst nach\nEintritt der Arbeitslosigkeit und nicht schon nach seiner Anmeldung vom 21.\nApril 2005 informiert wurde. Dadurch haben die Organe der\nArbeitslosenversicherung für die Zeit vom 22. April 2005 bis 31. Mai 2005 ihre\nBeratungspflicht nicht wahrgenommen, weshalb der Beschwerdeführer für\ndiese Zeit so zu stellen ist, wie wenn er während dieser Zeit seiner\nVerpflichtung zur Stellensuche korrekt nachgekommen wäre. Somit\nrechtfertigt es sich, aufgrund dieser Verletzung der Beratungspflicht durch den\nBeschwerdegegner die Anzahl der Einstelltage im Verhältnis der Zeitdauer\nvom 22. April 2005 bis 31. Mai 2005, für welche dem Beschwerdeführer die\nfehlenden Arbeitsbemühungen nicht angelastet werden können, auf sieben\nzu reduzieren.\n\n5. Der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende\nVerfügung sind somit betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung\nals solche und betreffend die Ermessensausübung des Beschwerdegegners\ndurchaus rechtens und haltbar. Infolge der ungenügend wahrgenommenen\nBeratungspflicht des Beschwerdegegners ist es jedoch gerechtfertigt, die\nEinstelldauer auf sieben Tage zu reduzieren, weshalb vorliegende\nBeschwerde teilweise gutzuheissen ist.\n\n6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über da\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger\nProzessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben\nwerden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner\nentfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dauer der Einstellung auf\nsieben Tage reduziert und der angefochtene Entscheid vom 11. November\n2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 28. Juni 2005\ninsoweit aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}