{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-159_2006-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_159_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb110f20c41f2f817ff2ced3d6762691d517b7bf3c599dc13c891e517e31a932f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb110f20c41f2f817ff2ced3d6762691d517b7bf3c599dc13c891e517e31a932f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_159", "Checksum": "0e624dd9582c9aecb3703f97203651ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.01.2006 S 2005 159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 31.01.2006 S 2005 159\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n3. a) Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der\nBeschwerdeführer für die Zeit zwischen der erfolgten Kündigung und der\nArbeitslosigkeit, also für die vollen Monate Februar bis Mai 2005, neben dem\nVersuch, seine bisherige Arbeitsstelle zu behalten lediglich fünf weitere\nArbeitsbemühungen getätigt hat und nachweisen kann. Der\nBeschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, mit sehr\ngrossem Aufwand versucht zu haben, seinen Arbeitsplatz zu erhalten, da er\ndie Chance an seinem bisherigen Arbeitsplatz verbleiben zu können als\ngrösser angesehen habe, als die Chance innerhalb der Kündigungsfrist und\naufgrund des Arbeitsmarktes sowie seines Alters eine neue Stelle zu finden.\nWeiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich aufgrund eines\nTelefonates mit dem Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin berechtigte\nHoffnungen gemacht habe, seinen Job zu behalten, da die Situation aufgrund\ndes sozialen Aspekts seines Alters nochmals geprüft werde. Sinngemäss\nmacht er zudem geltend, dass die objektiven und subjektiven Umstände des\nkonkreten Einzelfalles bei der Bemessung der in seinem Falle erforderlichen\nArbeitsbemühungen nicht berücksichtigt worden seien.\n\nb) Bezüglich der Bemühungen seine bisherige Stelle zu behalten, können die\nAusführungen der Vorinstanz nur bestätigt werden, trifft es doch zu, dass es\nsich solange kein neuer Arbeitsvertrag vereinbart wurde gleich verhält, wie bei\neiner pendenten Stellenbewerbung, der Versicherte also nicht von der Pflicht\nzur Vornahme weiterer Arbeitsbemühungen entbunden ist (ARV 1980 N 43 S.\n108 E. 3b). Da sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluss eines\nArbeitsvertrages also so zu verhalten gehabt hätte, wie wenn keine Stelle in\nAussicht stünde, kann die Frage, ob er sich berechtigte Hoffnungen machen\ndurfte, offen gelassen werden.\nBetreffend die Anzahl der Bemühungen bringt der Beschwerdeführer\nrichtigerweise vor, dass auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht\ngenommen werden muss. Vorliegend würde wohl beispielsweise das Alter\ndes Beschwerdeführers eine gewisse Reduktion der erforderlichen\nArbeitsbemühungen rechtfertigen. Aufgrund weiterer Kriterien ist der\nBeschwerdeführer gerade aufgrund seiner guten Ausbildung und den\nweiteren objektiven Umständen aber keines Falls besonders benachteiligt.\nDazu kommt, dass er sich nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen\nBerufes nach Arbeit umzusehen hat (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Eine Abwägung\nder einzelnen Umstände kann an dieser Stelle unterbleiben, da aufgrund der\nTatsache, dass Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich zehn\nArbeitsbemühungen pro Monat verlangen, der Beschwerdeführer aber für vier\nMonate lediglich fünf Bemühungen nachweisen kann, ein derart krasses\nMissverhältnis zwischen Verlangtem und Erbrachtem besteht, dass die\ngeringe Anzahl von fünf Bemühungen nur durch eine immense\nBenachteiligung des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden könnte. Da\neine solche zweifelsohne nicht vorliegt, ist der Beschwerdeführer\nrichtigerweise in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden.\n4. a) Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübte\nund ob daher die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung\nrechtmässig ist. Was die Dauer betrifft ist zudem zu beachten, dass der\nBeschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der im\nSozialversicherungsrecht geltenden Aufklärungs- und Informationspflicht\ngeltend macht.\n\nb) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens. Art. 45 Abs. 2\nAVIV führt dazu aus, dass die Einstellung 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage\nbei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Die\nVerfügungsinstanzen haben dabei einen grossen Ermessensspielraum. Bei\nfehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen soll die\nAnspruchsberechtigung des Versicherten erst einmal im Bereich des leichten\nVerschuldens eingestellt werden (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 52). An dieser\nStelle ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht nicht an die\nKreisschreiben des seco gebunden ist. Ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz\ndie Dauer der Einstellung im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt hat,\ngibt es keinen Grund, an der diesbezüglichen Verfügung etwas zu ändern.\nVorliegend wurde der Beschwerdeführer für die fehlenden\nArbeitsbemühungen im Zeitraum vor der Arbeitslosigkeit für elf Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt. Dies entspricht einer Sanktion im oberen\nBereich des leichten Verschuldens. Aufgrund der wenigen\nArbeitsbemühungen im relevanten Zeitraum und unter Berücksichtigung aller\nUmstände des konkreten Falles kommen keinerlei Zweifel auf, dass die\nVorinstanz ihr Ermessen im Resultat pflichtgemäss ausübte und die\nEinstelldauer willkürfrei festlegte. Die Dauer der Einstellung von elf Tagen ist\nalso betreffend der Ermessensausübung nicht zu beanstanden.\n\n"}