{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-159_2006-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_159_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb110f20c41f2f817ff2ced3d6762691d517b7bf3c599dc13c891e517e31a932f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb110f20c41f2f817ff2ced3d6762691d517b7bf3c599dc13c891e517e31a932f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_159", "Checksum": "0e624dd9582c9aecb3703f97203651ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.01.2006 S 2005 159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dezember 2005 erkundigte sich der zuständige\nInstruktionsrichter beim KIGA, wann der Beschwerdeführer nach seiner\nAnmeldung bezüglich seiner Verpflichtungen über den Nachweis von\nArbeitsbemühungen von den Organen der Arbeitslosenversicherung\ninformiert worden sei. Das KIGA teilte daraufhin am 20. Dezember 2005 mit,\nder Beschwerdeführer sei darüber ein erstes Mal am Informationstag vom 9.\nJuni 2005 in Kenntnis gesetzt worden. Am 13. Juni 2005 habe ein\nBeratungsgespräch stattgefunden, an welchem nochmals ausdrücklich\nbesprochen worden sei, dass mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat\nnachzuweisen seien.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der\nEinspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. November 2005 bzw.\ndie diesem zugrunde liegende Verfügung vom 28. Juni 2005. Nachfolgend gilt\nes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender\nArbeitsbemühungen für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt\nworden ist.\n\n2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nmuss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit\nUnterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um\nArbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er\nverpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen\nBerufes, wobei jedoch die Zumutbarkeitsregeln gemäss Art. 16 AVIG zu\nbeachten sind (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,\nBand I, Bern 1987, Art. 17 N 3). Ist die Arbeitslosigkeit bereits im Voraus\nabsehbar, sind noch während dem laufenden Arbeitsverhältnis bzw. während\nder Kündigungsfrist Arbeitsbemühungen vorzunehmen (Chopard, Die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 136;\nKreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) über die\nArbeitslosenentschädigung vom Januar 2003 (KS-ALE), B227). Wie intensiv\ndie Arbeitsbemühungen sein müssen, ist weder durch Gesetz noch durch\nVerordnung festgelegt, weshalb Lehre und Rechtsprechung Kriterien\nentwickelt haben, welche im Einzelfall die Beurteilung erleichtern, ob der\nBetroffene genügend persönliche Bemühungen nachweisen kann. Die Zahl\ndieser erforderlichen Arbeitsbemühungen richtet sich nach Branche,\nArbeitsmarktlage und nach der persönlichen Situation des Arbeitslosen\n(Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechtes, Bern 1985, S. 47\nf.). Wie viele Bewerbungen ein Versicherter einzureichen hat, lässt sich\ndemnach nicht in allgemein gültiger Weise festlegen. Vielmehr sind dabei die\nobjektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie\nlange die Arbeitslosigkeit dauert und wie die Chancen für die betroffene\nPerson auf dem Arbeitsmarkt stehen. Dabei sind beispielsweise das Alter, die\nMobilität sowie allfällige sprachliche Schwierigkeiten oder Behinderungen des\nVersicherten zu berücksichtigen (VGU S 00 56). Die Arbeitsbemühungen\nmüssen umso intensiver sein, je weniger Aussicht ein Versicherter hat, eine\nneue Stelle zu finden. Dabei kommt es auf die Tatsache und die Intensität der\nBemühungen an, nicht auf den Erfolg (VGU S 04 151). Nach konstanter\nRechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Graubünden werden in der Regel acht bis\nzehn Bewerbungen pro Monat als ausreichend angesehen (ARV 1980 Nr. 45;\nVGU S 04 151). Dabei ist nicht nur die Quantität der eingereichten\nBewerbungen von Bedeutung, sondern auch deren Qualität (BGE 112 V 217\nE. 1b). Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)\nmuss sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form\neiner ordentlichen Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher\nVorsprache, wobei er diese Bemühungen bei der Anmeldung zum\nTaggeldbezug bei der zuständigen Amtsstelle nachweisen muss (Art. 26 Abs.\n2 AVIV). Wird die persönliche Bemühung um zumutbare Arbeit nicht\ngenügend belegt, ist der Versicherte gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen.\n\n"}