{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-159_2006-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_159_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb110f20c41f2f817ff2ced3d6762691d517b7bf3c599dc13c891e517e31a932f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb110f20c41f2f817ff2ced3d6762691d517b7bf3c599dc13c891e517e31a932f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_159", "Checksum": "0e624dd9582c9aecb3703f97203651ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.01.2006 S 2005 159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. a) …, geboren 1952, ist verheiratet und Vater zweier schulpflichtiger Kinder. Seit\nJanuar 2003 arbeitete er bei der … AG in ... Nachdem die Arbeitgeberin zu\nBeginn des Jahres 2005 festgestellt hatte, dass der Versicherte gegen\nfirmeninterne Direktiven zur Nutzung von Informatik- und\nTelekommunikationsmitteln verstossen habe, indem er sich gelegentlich\npornografische Bilder und Leseartikel sowie Computerspiele angeschaut und\nmehrere Datenbanken zu erotischen Themata abgefragt habe, wurde dem\nVersicherten am 21. Januar 2005 per Ende April 2005 gekündigt. Nachdem\ndie Kündigungsfrist aufgrund einer Intervention des Gekündigten bis Ende Mai\n2005 verlängert worden war, meldete sich dieser am 21. April 2005 bei der\nArbeitslosenversicherung an und beanspruchte ab dem 1. Juni 2005\nArbeitslosenentschädigung.\n\nb) Mit Schreiben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden\n(KIGA) vom 22. Juni 2005 wurde der Versicherte zur Stellungnahme\nbetreffend Arbeitsbemühungen aufgefordert, da er offenbar vor Beginn der\nArbeitslosigkeit nur gerade fünf persönliche Arbeitsbemühungen\nvorgenommen hatte.\n\nc) In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2005 brachte der Versicherte vor, er\nhabe seine ganze Kraft, Energie und Zeit dafür aufgewendet, seinen\nbisherigen Arbeitsplatz zu behalten, was immerhin dazu geführt habe, dass\nihn der Geschäftsführer persönlich angerufen und grosse Hoffnungen\nbezüglich Wiedereinstellung in ihm geweckt habe. Zusätzlich habe er sich\nunter anderem auch an die Stellenvermittler … gewendet, welche ihm aber\nbis zu diesem Datum keine Angebote hätten unterbreiten können.\n\nd) Mit Verfügung des KIGA vom 28. Juni 2005 wurde der Versicherte für elf Tage\nin der Anspruchsberechtung eingestellt, da er für die Zeit vor Beginn der\nArbeitslosigkeit nur gerade fünf persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen\nkönne. Dies sei nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ungenügend.\n\n2. a) Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Juli 2005 beim KIGA\nEinsprache und wiederholte zur Begründung die Argumente der genannten\nStellungnahme vom 23. Juni 2005. Zudem brachte er vor, es sei aufgrund\nseines Alters und des Arbeitsmarktes schwierig für ihn, eine zumutbare Arbeit\nzu finden.\n\nb) Mit Entscheid vom 11. November 2005 wies das KIGA die Einsprache ab mit\nder hauptsächlichen Begründung, dass der Versicherte, solange kein neuer\nArbeitsvertrag fest vereinbart wurde, nicht davon ausgehen habe können, von\nseiner bisherigen Arbeitgeberin weiterbeschäftigt zu werden. Fünf\nArbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit seien in quantitativer\nHinsicht ungenügend, da bis zu zehn Bemühungen pro Monat verlangt\nwerden könnten und die Kündigungsfrist des Versicherten drei bzw. vier\nMonate gedauert habe. Gemäss konstanter Praxis des EVG müssten\nArbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne Aufforderung\ngetätigt werden. Die Dauer der Einstellung sei aufgrund des grossen\nSpielraums der Verfügungsinstanz und des leichten Verschuldens des\nVersicherten rechtmässig.\n\n3. Am 28. November 2005 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des\nKantons Graubünden frist- und formgerecht Beschwerde gegen den\nEinspracheentscheid und beantragte die Aufhebung der Verfügung des KIGA\nvom 28. Juni 2005. Er brachte vor, in den ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen nichts über die Anzahl der zu leistenden Bewerbungen gefunden\nzu haben und erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit von seinem Berater über\nseine Rechte und Pflichten informiert worden zu sein. Er wolle den Beweis\nerbracht haben, dass er hätte wissen müssen, dass für die Zeit der\nKündigungsfrist 40 Bewerbungen notwendig gewesen wären. Zudem habe\ndie Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht ausgenutzt, indem auf seine\ntadellosen persönlichen Verhältnisse keine Rücksicht genommen worden sei.\n\n4. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2005 beantragte das KIGA\nAbweisung der Beschwerde und begründete seinen Antrag im Wesentlichen\ndamit, dass der Beschwerdeführer mit dem Versuch, den alten Arbeitsplatz\nzu erhalten, seine fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der\nArbeitslosigkeit nicht rechtfertigen könne. Dies könne nicht so viel Zeit in\nAnspruch genommen haben, dass daneben mehr als fünf Bemühungen innert\nvier Monaten unmöglich gewesen wären, auch wenn nicht unbedingt 40\nVorbemühungen erwartet worden seien. Einer versicherten Person müsse\nauch ohne entsprechendes Merkblatt klar sein, dass sie alle Anstrengungen\nzu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen habe, eine\ndrohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zudem entspreche die verfügte\nEinstelldauer der Vorlage gemäss Kreisschreiben des Staatssekretariates für\nWirtschaft (seco) vom 1. Januar 2003, welchem Weisungscharakter\nzukomme.\n\n"}