Zwar wurde erwogen, dass ein Anspruch auf Nachgewährung für nichtbezogene kontrollfreie Tage nicht besteht, vorliegend hätte der Beschwerdegegner jedoch vor allem ausführen müssen, dass es gar keinen Anspruch auf die fünf weiteren kontrollfreien Tage geben könne, da diese nämlich gar nicht mehr erworben werden konnten. Die Beschwerdeführerin sah sich daher zur Beschwerdeerhebung veranlasst, weshalb hier der Beschwerdeführerin eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 500.-- zuzusprechen ist.