Hierfür gilt es zu berücksichtigen, dass obwohl der Entscheid des Beschwerdegegners im Ergebnis richtig war, die Begründung desselben aber sehr kurz und auch nicht korrekt ausfiel. Zwar wurde erwogen, dass ein Anspruch auf Nachgewährung für nichtbezogene kontrollfreie Tage nicht besteht, vorliegend hätte der Beschwerdegegner jedoch vor allem ausführen müssen, dass es gar keinen Anspruch auf die fünf weiteren kontrollfreien Tage geben könne, da diese nämlich gar nicht mehr erworben werden konnten.