b) Gemäss Art. 75 VGG entscheidet das Gericht über aussergerichtliche Entschädigungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfällt praxisgemäss eine Entschädigungen an das unterfertigte Amt. Hier stellt sich aber die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist, weil der Beschwerdegegner ungerechtfertigten Anlass zur Erhebung der Beschwerde geliefert hat. Hierfür gilt es zu berücksichtigen, dass obwohl der Entscheid des Beschwerdegegners im Ergebnis richtig war, die Begründung desselben aber sehr kurz und auch nicht korrekt ausfiel.