4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 5. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300), ausser bei hier nicht zutreffenden Ausnahmen, kostenlos ist.