c) Aus der nachträglich falschen Information durch die Abrechnung für die Kontrollperiode Mai 2005 kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Voraussetzung dafür wäre es unter anderem, dass die Beschwerdeführerin im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten (vgl. PVG 1997 Nr. 28). Eine solche Disposition ist für das Gericht aber nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen.