Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 9 BV nicht verletzt werden konnte, denn über einen nicht bestehenden Anspruch musste die Kasse auch nicht informieren. In diesem Sinne erweist sich nicht die von der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringungen gerügte Unterlassung einer vorgängigen Information über zusätzlich erworbene kontrollfreie Tage als falsch, sondern die nachträgliche Information mit der Abrechnung für die Kontrollperiode Mai 2005.