Folgt man dem Ausgeführten, heisst das, dass die Tage ab dem 4. Mai 2005 für die Beschwerdeführerin wegen Erreichens der Höchstzahl der Taggelder und dem damit einhergehenden Ende der Anspruchsberechtigung gar nicht als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gelten konnten und die Beschwerdeführerin daher die in der Abrechnung der Kontrollperiode Mai 2005 zusätzlichen aufgeführten kontrollfreien Tage auch nicht erwerben konnte und nicht erworben hat. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG i.V.m.