Nach Abs. 2 der Norm gelten als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit nur die Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, was insoweit auch das grundsätzliche Bestehen ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung voraussetzt. In diesem Sinne gelten als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit nur allgemeine und besondere Wartetage, Einstelltage sowie Tage, an denen die versicherte Person Arbeitslosenentschädigung erhält, namentlich sind dies: