SR 837.02) hat eine versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Damit knüpft der Anspruch auf kontrollfreie Tage tatbestandlich an den Begriff „Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit“ an. Nach Abs. 2 der Norm gelten als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit nur die Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, was insoweit auch das grundsätzliche Bestehen ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung voraussetzt.