b) Aus der Abrechnung der Kontrollperiode Mai 2005 geht hervor, dass 22 Tage kontrolliert wurden, der Beschwerdeführerin aber nur noch zwei Taggelder auszubezahlen waren, was ja auch unbestritten ist. Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) hat eine versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann.