2. Zuerst gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Anspruch auf nachträgliche Bezahlung von ungenutzten kontrollfreien Tagen nach Erreichen der gesetzlichen Höchstzahl von 400 Taggeldern zusteht. Hinsichtlich der Problematik von erworbenen aber bei Erreichen des Höchstanspruchs der Taggelder vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ungenutzten kontrollfreien Tagen enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung.