1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheid des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2005. Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin nichtbezogenen kontrollfreien Bezugstage nachträglich auszubezahlen sind. Dabei ist es unbestritten und richtig, dass die gesetzliche Höchstzahl von 400 Taggeldern innerhalb der relevanten Rahmenfrist erreicht worden war und daher ab dem 4. Mai 2005 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen mehr bestand.