5. Am 15. Dezember 2005 stellte die ALK GR den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Es wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet und auf den Einspracheentscheid verwiesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: