Da sie aber schon per 4. Mai 2005 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, habe sie keine Möglichkeit gehabt, diese fünf zusätzlichen Tage zu beziehen, zumal sie ja erst später von den zusätzlichen kontrollfreien Tagen erfahren habe. Dadurch habe die ALK GR ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG und Art. 9 BV verletzt, woraus für die Versicherte kein Nachteil erwachsen dürfe. Aus diesem Grund seien die zusätzlichen fünf Tage zu vergüten. 3. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2005 wurde die Einsprache vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) abgewiesen.