Am 3. Mai 2005 hatte die Versicherte die Höchstzahl der 400 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erschöpft. Aus diesem Grund verfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) am 7. Juli 2005 (V 2005/960), dass die Versicherte vom 4. Mai 2005 bis und mit 5. August 2005 dem Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe.