{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-157_2006-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_157_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff1d97c391ea3b9f624cec1f724525077bd3f160555b40328f3132316ff059b731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff1d97c391ea3b9f624cec1f724525077bd3f160555b40328f3132316ff059b731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_157", "Checksum": "52b53cbfa556ca8a10b0863c8245abe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2006 S 2005 157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Nach Art. 27 Abs. 1 der\nVerordnung zum Bundesgesetz über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)\nhat eine versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit\ninnerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende\nkontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Damit knüpft der Anspruch auf\nkontrollfreie Tage tatbestandlich an den Begriff „Tage kontrollierter\nArbeitslosigkeit“ an. Nach Abs. 2 der Norm gelten als Tage kontrollierter\nArbeitslosigkeit nur die Tage, für die eine versicherte Person die\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt, was insoweit auch das grundsätzliche\nBestehen ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung voraussetzt. In\ndiesem Sinne gelten als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit nur allgemeine\nund besondere Wartetage, Einstelltage sowie Tage, an denen die versicherte\nPerson Arbeitslosenentschädigung erhält, namentlich sind dies:\n\n Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst mit Kompensation- oder\nDifferenzzahlungen ausübt;\n Tage der Kontrollerleichterung;\n Tage, an denen sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt\nund an denen besondere Taggelder ausgerichtet werden;\n Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit\nnach Art. 28 AVIG ausgerichtet werden; und\n die kontrollfreien Tage selber\n(KS-ALE, B 274 zu Art. 27 AVIV; Gerhards, Kommentar zu Art. 17 AVIG, N\n69).\n\nFolgt man dem Ausgeführten, heisst das, dass die Tage ab dem 4. Mai 2005\nfür die Beschwerdeführerin wegen Erreichens der Höchstzahl der Taggelder\nund dem damit einhergehenden Ende der Anspruchsberechtigung gar nicht\nals Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gelten konnten und die\nBeschwerdeführerin daher die in der Abrechnung der Kontrollperiode Mai\n2005 zusätzlichen aufgeführten kontrollfreien Tage auch nicht erwerben\nkonnte und nicht erworben hat. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die\nAufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 9\nBV nicht verletzt werden konnte, denn über einen nicht bestehenden\nAnspruch musste die Kasse auch nicht informieren. In diesem Sinne erweist\nsich nicht die von der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringungen gerügte\nUnterlassung einer vorgängigen Information über zusätzlich erworbene\nkontrollfreie Tage als falsch, sondern die nachträgliche Information mit der\nAbrechnung für die Kontrollperiode Mai 2005.\n\nc) Aus der nachträglich falschen Information durch die Abrechnung für die\nKontrollperiode Mai 2005 kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren\nGunsten ableiten. Voraussetzung dafür wäre es unter anderem, dass die\nBeschwerdeführerin im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten\nAuskunft Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil wieder\nrückgängig gemacht werden könnten (vgl. PVG 1997 Nr. 28). Eine solche\nDisposition ist für das Gericht aber nicht ersichtlich und wurde von der\nBeschwerdeführerin auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen.\n\n4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerde in jeder\nHinsicht als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.\n\n5. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen nach Art. 61 lit. a ATSG\nund Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300), ausser bei hier nicht\nzutreffenden Ausnahmen, kostenlos ist.\n\nb) Gemäss Art. 75 VGG entscheidet das Gericht über aussergerichtliche\nEntschädigungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfällt praxisgemäss\neine Entschädigungen an das unterfertigte Amt. Hier stellt sich aber die Frage,\nob der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung\nzuzusprechen ist, weil der Beschwerdegegner ungerechtfertigten Anlass zur\nErhebung der Beschwerde geliefert hat. Hierfür gilt es zu berücksichtigen,\ndass obwohl der Entscheid des Beschwerdegegners im Ergebnis richtig war,\ndie Begründung desselben aber sehr kurz und auch nicht korrekt ausfiel. Zwar\nwurde erwogen, dass ein Anspruch auf Nachgewährung für nichtbezogene\nkontrollfreie Tage nicht besteht, vorliegend hätte der Beschwerdegegner\njedoch vor allem ausführen müssen, dass es gar keinen Anspruch auf die fünf\nweiteren kontrollfreien Tage geben könne, da diese nämlich gar nicht mehr\nerworben werden konnten. Die Beschwerdeführerin sah sich daher zur\nBeschwerdeerhebung veranlasst, weshalb hier der Beschwerdeführerin eine\nreduzierte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 500.--\nzuzusprechen ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden entschädigt …\naussergerichtlich mit CHF 500.-- (inkl. MWST).\n"}