{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-157_2006-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_157_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff1d97c391ea3b9f624cec1f724525077bd3f160555b40328f3132316ff059b731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff1d97c391ea3b9f624cec1f724525077bd3f160555b40328f3132316ff059b731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_157", "Checksum": "52b53cbfa556ca8a10b0863c8245abe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2006 S 2005 157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Mit Datum vom 1. November 2004 meldete sie sich in … zum\nBezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld an. Zu diesem Zeitpunkt lief\nbereits eine seit dem 6. August 2003 eröffnete Rahmenfrist für den\nLeistungsbezug. Am 3. Mai 2005 hatte die Versicherte die Höchstzahl der 400\nTaggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erschöpft. Aus\ndiesem Grund verfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) am 7.\nJuli 2005 (V 2005/960), dass die Versicherte vom 4. Mai 2005 bis und mit 5.\nAugust 2005 dem Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug keinen\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe.\n\n2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 22. Juli 2005 Einsprache\nerheben, welche am 13. Oktober ergänzt wurde. Zur Begründung der\nEinsprache wurde angeführt, dass der Versicherten kontrollfreie Bezugstage\nvorenthalten worden seien. So seien mit der Abrechnung für die\nKontrollperiode April 2005 sechs kontrollfreie Tage ausgewiesen worden, für\ndiejenige vom Mai 2005 deren elf. Da sie aber schon per 4. Mai 2005 in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt worden sei, habe sie keine Möglichkeit\ngehabt, diese fünf zusätzlichen Tage zu beziehen, zumal sie ja erst später von\nden zusätzlichen kontrollfreien Tagen erfahren habe. Dadurch habe die ALK\nGR ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG und\nArt. 9 BV verletzt, woraus für die Versicherte kein Nachteil erwachsen dürfe.\nAus diesem Grund seien die zusätzlichen fünf Tage zu vergüten.\n3. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2005 wurde die Einsprache vom Amt für\nIndustrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) abgewiesen. Zur Begründung wurde\nauf die Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt, dass beim Wegfall\nder Taggeldberechtigung vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug\nkein Anspruch auf Taggelder für nicht genutzte kontrollfreie Tage bestehe.\n\n4. Am 23. November 2005 liess die Versicherte frist- und formgerecht\nBeschwerde ans Verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid erheben. Mit\nder Beschwerde wurde Aufhebung desselben und der zugrunde liegenden\nVerfügung sowie Nachgewährung von vier nichtbezogenen kontrollfreien\nBezugstagen unter Kostenfolge beantragt. Dabei folgt die Begründung\nhauptsächlich derjenigen der Einsprache.\n\n5. Am 15. Dezember 2005 stellte die ALK GR den Antrag auf Abweisung der\nBeschwerde. Es wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet und auf den\nEinspracheentscheid verwiesen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der\nEntscheid des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2005. Strittig ist, ob die\nvon der Beschwerdeführerin nichtbezogenen kontrollfreien Bezugstage\nnachträglich auszubezahlen sind. Dabei ist es unbestritten und richtig, dass\ndie gesetzliche Höchstzahl von 400 Taggeldern innerhalb der relevanten\nRahmenfrist erreicht worden war und daher ab dem 4. Mai 2005 kein\nAnspruch auf Versicherungsleistungen mehr bestand.\n\n2. Zuerst gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein\nAnspruch auf nachträgliche Bezahlung von ungenutzten kontrollfreien Tagen\nnach Erreichen der gesetzlichen Höchstzahl von 400 Taggeldern zusteht.\nHinsichtlich der Problematik von erworbenen aber bei Erreichen des\nHöchstanspruchs der Taggelder vor Ablauf der Rahmenfrist für den\nLeistungsbezug ungenutzten kontrollfreien Tagen enthält das Gesetz keine\nausdrückliche Regelung. Ein Anspruch auf Nachgewährung von kontrollfreien\nTagen bzw. auf entsprechende Verlängerung des maximalen\nTaggeldanspruchs besteht daher mangels gesetzlicher Grundlage\ngrundsätzlich nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass wenn einer\narbeitslosen Person nach Erschöpfung ihres Höchstanspruchs an Taggeldern\ninnerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch ungenutzte\nkontrollfreie Tage verbleiben, ihr Höchstanspruch nicht entsprechend\nverlängert werden kann (Kreisschreiben des seco über die\nArbeitslosenentschädigung (KS-ALE) vom Januar 2003, B 277 zu Art. 27\nAVIV). Eine Nachgewährung, wie hier verlangt, bleibt also grundsätzlich\nausgeschlossen.\n\n3. a) Vorliegend macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass sie die mit der\nKontrollperiode Mai 2005 zusätzlich erlangten, kontrollfreien Tage mangels\nrechtzeitiger Information über diese nicht habe beziehen können und dass ihr\ndiese deshalb nachträglich zu entschädigen seien, weil der\nBeschwerdegegner zur Information gesetzlich verpflichtet gewesen wäre.\nDies gilt es im Folgenden zu prüfen.\n\n"}