im Gegenteil, er hat direkt gekündigt, als ihm trotz schriftlicher Vereinbarung ein Abbruch seiner Weiterbildung nahe gelegt wurde. Obschon dem Beschwerdeführer in concreto ein Beharren auf dem Vereinbarten nicht nur zumutbar, sondern in Anbetracht des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war ja auch bereit rechtliche Schritte zu unternehmen, als es um eine vertraglich zugesicherte Lohnerhöhung ging. Die erwähnte Unterlassung ist ihm zusätzlich zur Schuld anzurechnen.