Vorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von 40 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt somit im unteren Mittelfeld des anwendbaren Strafrahmens. Das Gericht kann hierin keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen. Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als angemessen, gilt es doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen hat um Arbeitslosigkeit zu vermeiden; im Gegenteil, er hat direkt gekündigt, als ihm trotz schriftlicher Vereinbarung ein Abbruch seiner Weiterbildung nahe gelegt wurde.