mit Blick auf das Kündigungsschreiben und in Anbetracht der gültigen Weiterbildungsvereinbarung, auf welche der Beschwerdeführer in seinen Schriften auch wiederholt hinweist, erscheint diese Kündigung gar als Trotzreaktion. Auch andere entschuldbare Gründe liegen nicht vor, weshalb zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist.