O., S. 120 f. u.170; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, N 712). Genau dies ist hier der Fall, hat doch der Beschwerdeführer kaum einen Tag mit seiner Kündigung gewartet, als ihn der Arbeitgeber auf seine durch die Weiterbildung beeinflusste Präsenz hingewiesen hatte. mit Blick auf das Kündigungsschreiben und in Anbetracht der gültigen Weiterbildungsvereinbarung, auf welche der Beschwerdeführer in seinen Schriften auch wiederholt hinweist, erscheint diese Kündigung gar als Trotzreaktion.