b) Wie oben dargetan, liegt hier ein Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor. Dies hat zur Konsequenz, dass gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV zwingend von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss, sofern eine zumutbare Stelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt wurde (BGE 130 V 129). Dabei gilt eine Kündigung in der Probezeit grundsätzlich als entschuldbar und ist somit nicht zum vornherein als schweres Verschulden zu würdigen; es sei denn, das Arbeitsverhältnis wurde leichtfertig, aus einer Laune heraus aufgelöst (Chopard, a.a.O., S. 120 f. u.170;