Vorliegend kommt noch erschwerend hinzu, dass mit einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag die Voraussetzungen für eine berufsbegleitende Weiterbildung mit dem Arbeitgeber vertraglich geregelt waren, worauf der Beschwerdeführer hätte beharren können und auch müssen. Schliesslich ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit zwar zusätzlich mit drohenden gesundheitlichen Störungen begründet, jedoch eine solche weder glaubhaft macht, geschweige denn beweist. So bleibt diese Begründung lediglich Behauptung des Beschwerdeführers (Chopard, a.a.O., S. 123).