Ansonsten kann die Arbeitslosenversicherung dafür keine Haftung übernehmen, selbst wenn dies den Verzicht auf die Weiterbildung bedeutet hätte (Chopard, a.a.O., S. 123). Vorliegend kommt noch erschwerend hinzu, dass mit einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag die Voraussetzungen für eine berufsbegleitende Weiterbildung mit dem Arbeitgeber vertraglich geregelt waren, worauf der Beschwerdeführer hätte beharren können und auch müssen.