Der Beschwerdeführer hätte sich so organisieren müssen, um eine anschliessende und nur auf subjektive Faktoren zurückführbare Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ansonsten kann die Arbeitslosenversicherung dafür keine Haftung übernehmen, selbst wenn dies den Verzicht auf die Weiterbildung bedeutet hätte (Chopard, a.a.O., S. 123).