Auch ein nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechendes Betriebsklima und mangelnde Identifikation mit dem Arbeitgeber genügen hierzu keineswegs (Chopard, a.a.O., S. 124). Ebenso zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer mit der Kündigung der Stelle freiwillig eine anschliessende Arbeitslosigkeit in Kauf nahm, nur, um den eigenen persönlichen Bedürfnissen folgend, eine Weiterbildung zu realisieren. Der Beschwerdeführer hätte sich so organisieren müssen, um eine anschliessende und nur auf subjektive Faktoren zurückführbare Arbeitslosigkeit zu vermeiden.