b) Vorliegend versucht der Beschwerdeführer eine Unzumutbarkeit mit allgemeinen Unzumutbarkeitsgründen, der fehlenden Unterstützung für die Weiterbildung und drohender gesundheitlichen Störungen gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu begründen. Da sich andere Gründe für eine Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit.