Die Zumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG können hierfür als Auslegungshilfe herangezogen werden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Art. 30 N 13). Dabei ist aber die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit der Annahme einer Stelle, zumal der Versicherte die Stelle zumindest beim Antritt selber als zumutbar bewertet haben musste. So kann dem Versicherten im Regelfall zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit in einem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von dort aus eine neue Stelle zu suchen.