es sei denn, dass ihm der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b). Die Pflicht zur Beibehaltung einer Stelle ist Teil der dem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht und findet ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 AVIG). In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass eine Stelle dem Versicherten grundsätzlich dann nicht zum Beibehalten zugemutet werden kann, wenn sie auch nicht zur Annahme zumutbar wäre. Die Zumutbarkeitsregeln nach Art.