2. a) Nach Art. 30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld dann einzustellen, wenn er namentlich durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Abs. 1 lit. a). Laut Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte, wie vorliegend, das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war; es sei denn, dass ihm der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit.