7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Einspracheentscheid der ALK GR vom 20. Oktober 2005 und die diesem zugrunde liegende Einstellungsverfügung V 2005/1427 vom 30. September 2005.