Hätte er nach den Vorstellungen der ALK GR gehandelt, hätte er heute weder den bevorstehenden Abschluss noch eine Arbeit. Aus seinem Lebenslauf ersehe man, dass er eine fundierte, berufsbegleitende Ausbildung vollzogen habe. Auch bei den persönlichen Verhältnissen habe er nur positive Werte an den Tag gelegt, was bei der Einstellungsdauer berücksichtigt werden müsse. 6. Am 30. November 2005 stellte die ALK GR den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verzichtete die ALK GR auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies auf ihren Einspracheentscheid.