5. Am 15. November 2005 erhob der Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid mit identischem Begehren und Begründung, wie in seiner Einsprache. Er betonte erneut, dass das Verbleiben an der bisherigen Stelle unzumutbar gewesen sei, auch wenn er kein ärztliches Zeugnis eingeholt habe. Er habe die Situation am Arbeitsplatz und die Auswirkungen auf seine persönliche Verfassung frühzeitig erkannt. Die Kündigung sei daher nicht fahrlässig, sondern umsichtig gewesen. Ausserdem habe er zur Zeit des ihm nahe gelegten Studienabbruchs bereits drei Viertel der Schulzeit hinter sich gehabt.