Ein Arztzeugnis liege aber nicht vor. Auch aus der Tatsache, dass ihm die Arbeitgeberin nahe gelegt habe, die Weiterbildung zu unterbrechen und diese später weiterzuführen, könne keine Unzumutbarkeit abgeleitet werden. Ihm wäre es daher zuzumuten gewesen, bis zum Auffinden einer neuen, besser geeigneten Stelle an der alten zu verbleiben und dementsprechend die Weiterbildung vorübergehend zu unterbrechen. Die Einstelltage seien somit zu Recht und mit 40 Arbeitstagen vertretbar im mittleren Bereich des verordneten schweren Verschuldens erteilt worden.