So könne einem Versicherten in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit in einem unbefriedigenden oder belastenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von dort aus eine neue Stelle zu suchen. Auch Überstunden, Differenzen über Lohnhöhe und eine mangelnde Identifikation mit den Gepflogenheiten der Arbeitgeberin änderten daran nichts. Eine behauptete Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen wäre mittels eines eindeutigen Arztzeugnisses zu beweisen. Ein Arztzeugnis liege aber nicht vor.