4. Am 20. Oktober 2005 wies die ALK GR die Einsprache ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Versicherte seine Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer anderen selber gekündigt habe und dass er nur bei Unzumutbarkeit des Verbleibens an dieser Stelle nicht in der Anspruchsberechtigung hätte eingestellt werden müssen. In diesem Fall seien jedoch keine Gründe vorgebracht worden, die eine Unzumutbarkeit begründen würden. So könne einem Versicherten in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit in einem unbefriedigenden oder belastenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von dort aus eine neue Stelle zu suchen.