45 Abs. 2 lit. c AVIV eine Einstellung von Mindestens 31 Arbeitstagen ausmache. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. Oktober 2005 Einsprache bei der ALK GR mit dem Begehren, die Einstelltage auf das absolute Minimum zu reduzieren. Die Begründung folgt dabei hauptsächlich dem schon in seiner Stellungnahme vom 21. September 2005 Vorgebrachten. Als zusätzliche Gründe, die für eine Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle sprechen würden, behauptete er, dass er nie richtig eingearbeitet worden sei. So sei zum Beispiel nie über Arbeitsteilung etc. gesprochen worden. Er habe daher versucht, aus dem vorhandenen Chaos das Beste zu machen.