Mit Verfügung vom 30. September 2005 (V 2005/1427) wurde der Versicherte für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung wurde angeführt, dass er die Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt habe. Triftige Gründe, welche eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz begründen würden, seien von ihm nicht vorgebracht worden. Er habe somit ohne entschuldbaren Grund gekündigt. Gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) liege in einem solchen Fall ein schweres Verschulden vor, was nach Art. 45 Abs. 2 lit.