2. Mit Schreiben vom 20. September 2005 wurde der Versicherte von der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) im Hinblick auf eine mögliche Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen Kündigens der Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen gleichwertigen Tätigkeit zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2005 führte der Versicherte aus, dass in seinem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten worden sei, dass er bei seiner Weiterbildung Unterstützung seitens der Unternehmung erhalten werde.