Am 27. Mai 2005 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an. Am 1. September 2005 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab selbigem Datum. Im Antragsformular gab der Versicherte als Kündigungsgrund das Nichteinhalten vertraglicher Abmachungen an. Die Arbeitgeberbescheinigung vom 31. August verweist diesbezüglich auf das Kündigungsschreiben des Versicherten vom 18. Mai 2005. In diesem schrieb der Versicherte, dass es für ihn ausser Frage stehe, sein Nachdiplomstudium in Betriebswissenschaft abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen.